Verein zur Verleihung eines Alternativen Westfälischen Friedenspreises
Die Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Alternativer Westfälischer Friedenspreis – Verein zur Würdigung und Förderung friedenspolitischer Initiativen“ (Kurzbezeichnung: Alternativer Westfälischer Friedenspreis).
2. Sitz des Vereins ist Münster.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den
Zusatz „e. V.“
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und der Bildungsarbeit zu Frieden, Verständigung, Toleranz und gewaltfreier Konfliktlösung auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Die Verleihung eines alternativen Westfälischen Friedenspreises an Personen, Organisationen oder Initiativen, die sich durch nachhaltiges Engagement für Völkerverständigung, Frieden und Versöhnung auszeichnen.
b) die Organisation und Durchführung der Preisverleihung sowie begleitender Veranstaltungen (Vorträge, Diskussionsrunden, Ausstellungen);
c) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Friedensgedankens.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos; Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Etwaige Überschüsse dürfen nur zur Förderung des Zwecks verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zielen des Vereins zustimmt.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Der Vorstand beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
Ein Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals möglich und erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge legt die Mitgliederversammlung fest.
Ehrenmitglieder können von Beiträgen befreit oder deren Beiträge können reduziert werden, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl und Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Beschlussfassung über die Satzung, Gebührenordnungen und Satzungsänderungen;
d) Beschlussfassung über die Verleihung des Westfälischen Friedenspreises im Rahmen der Satzung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgelegt und bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder von einem Viertel der Mitglieder beantragt wird.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
Die Mitgliederversammlung setzt eine Jury von maximal 9 Personen ein, die den/die Preisträger/in bestimmt.
Die Protokolle werden unterzeichnet von der Versammlungsleitung und der Protokollführung.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Personen. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in sowie ein bis drei Beisitzer/innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Vereinigung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszwecks verwendet.
Münster, 15.12.2025